Pflichtbeschäftigung der Behinderten

Buchführung
Pflichtbeschäftigung der Behinderten

 

Mit Wirkung seit 1.10.2017 ändern sich die Regeln vom Pflichtanteil der Beschäftigung der Behinderten durch Ersatzfüllungsform.

 

 

Die Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, eine spezielle Anlage zur regelmäßigen Jahresmeldung, die sie ans Arbeitsamt geschickt haben, auszufüllen, wo sie konkrete Angaben zur Ersatzleistung angaben. Man muss die Meldung auch weiterhin einreichen, aber ohne diese Pflichtanlage.

 

 

Die konkreten Informationen über die Ersatzleistung reicht neu der Lieferant der Ersatzleistung ein. Zu diesem Zweck wurde die vom Ministerium für Arbeit und Sozialsachen geführte elektronische Evidenz errichtet. Der Lieferant kann die Ersatzleistung an den Abnehmer nur im Falle liefern, dass er spätestens bis zu 30 Kalendertagen seit ihrer Bezahlung die Angaben über die Ersatzleistung in diese Evidenz eingibt. Ohne Erfüllung dieser Bedingung ist es nicht möglich, die Lieferung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen beim Abnehmer in die Ersatzleistung zu berechnen. Der Lieferant ist für die richtigen Angaben in die Evidenz verantwortlich.

 

 

Die Lieferanten der bis zum 30.9.2017 gewährleisteten Leistung sollten die Angaben über die Ersatzleistungen bis zu 60 Tagen in die Evidenz ergänzen.

 

Sonstige Ersatzleistungen nach dem 1.10.2017 hat der Lieferant innerhalb von 30 Kalendertagen seit der Bezahlung einzugeben.

 

Die errichtete elektronische Evidenz sollte bei Sicherstellung der Einhaltung des Limits der Ersatzleistung helfen. Das System sollte nach der Eingabe der Information an den Abnehmer einen URL-Hinweis automatisch senden, in dem die Rechnung und der berechnete Betrag genehmigt werden können. Die Angaben in der Evidenz werden nächste 6 Jahre aufbewahrt.

 

 

Das Gesetz legt den Lieferanten ein Limit für Gesamtjahresumfang der Ersatzleistung fest. Es handelt sich um den 36-maligen Durchschnittslohn für voriges Jahr, und zwar für jeden behinderten Mitarbeiter.

 

Der Lieferant der Ersatzleistung muss mehr als 50 % der behinderten Mitarbeiter auf den Schutzarbeitsplätzen beschäftigen, im Durchschnitt pro Quartal. Bis jetzt galt die Beschäftigung von 50 % der Behinderten im Durchschnitt pro Jahr.

 

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