Country by Country Reporting

Sonstiges
Country by Country Reporting

 

Am 9.10.2017 hat die Finanzverwaltung eine Auskunft zu Informationenaustauschen über übernationale Konzerne mit Erträgen über 750 Mio. EUR veröffentlicht. Diese neue Pflicht führte Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung ein, die gilt seit 19.9.2017.

 

Jede tschechische Mitgliedsentität, die einen Bestandteil eines übernationalen Konzerns bildet, ist verpflichtet, eine Erklärung durch elektronische Applikation für Finanzverwaltung (EPO) einzureichen. Die Erklärung wird spätestens bis zum Ende des ersten ausgewiesenen Buchjahres eingereicht, das heißt das Buchjahr, für das der konsolidierte Jahresabschluss des Konzerns erstellt wird. Die erste Erklärung muss bis zum 31. 10. 2017 eingereicht werden, falls das erste ausgewiesene Buchjahr vor diesem Datum endet.

 

Eine weitere mit CbCR (Country by Country Reporting) verbundene Pflicht ist die Meldung einzureichen, die die höchste Muttergesellschaft oder vertretende Entität einreicht. Falls sich diese Pflicht auf die tschechische Entität bezieht, wird diese Meldung elektronisch eingereicht, und zwar bis zu 12 Monaten seit Ende des ausgewählten Buchjahres. Die erste Erfüllung dieser Pflicht nach diesem Gesetz verläuft bis zum 31. 12. 2017.

 

 

Der örtlich zuständige Steuerverwalter für diese Erklärung und Meldung ist das Spezialisierte Finanzamt.

 

 

Auf den Webseiten der Finanzverwaltung wurde schon das elektronische Formular der Meldung veröffentlicht.

 

 

Hinweis auf das Formular der Erklärung führen wir unten auf.

 

https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/form/form_uvod.faces?CPodani=cCgqK%2BXevwd8i0EGmXDLJ6PZ

 

Mehrere Informationen zu dieser Problematik, einschl. Mitteilung der Finanzverwaltung zu Country by Country Reporting, CbCR, finden Sie auf folgendem Hinweis:

 

http://www.financnisprava.cz/cs/mezinarodni-spoluprace/mezinarodni-zdanovani-prime-dane/country-by-country-reporting

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